CERCLE PHILA DUDELANGE brfm 1032 150

Briefmarkensammlerverein Düdelingen / Association philatélique de Dudelange

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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausgabe neuer Briefmarken-Werte

Das Gesetz vom 30. November 1852 hatte für die Entwertung der Briefe Marken von 10 Centimes und 1 Silbergros geschaffen. Das erleichterte bedeutend die Versendung der Korrespondenzen zwischen Privatleuten. Die Erfahrung zeigte aber, dass diese beiden Marken nicht ausreichten für die Zwecke des Handels und der regelmäßigen Beziehungen.

Am 11. Juni 1856  informierte der Generaldirektor des Inneren den Generaldirektor der Finanzen über diesen Sachverhalt wie folgt: „Da die Schaffung dieser Briefmarken durch ein von der Finanzverwaltung ausgehendes Gesetz verfügt werden muss, bitte ich Sie, Herr Generaldirektor,  mir zur Kenntnis zu bringen, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden und angenommen werden können. Die Herstellung würde auf Grund einer Abmachung mit dem Herrn Liez geschehen und es würden Vorkehrungen getroffen, um den Staat vor Missbräuchen zu schützen.“ (Postarchiv)

Am 16. September teilt der Generaldirektor mit: „… ich beabsichtige, in den Ausgabe-Etat der Generalverwaltung der Finanzen eine Summe einzutragen für die Herstellung von Briefmarken à 25, 37½, 30 und 40 Centimes; dies ist eine Antwort auf Ihre Note vom 14. März 1857 an die Generaldirektion der Finanzen.“ (Postarchiv)

Herr Deny, der Staatsarchivist, unterstreicht ebenfalls den Nutzen und das öffentliche Interesse in einer Eingabe an die Generaldirektion der Finanzen vom 14. März 1857. (Postarchiv)

Am 1. Februar 1858 wird der Generaldirektor der Justiz und der Finanzen an die Notwendigkeit erinnert, neue Werte von Briefmarken herauszugeben; dabei wird die Anwendung der verschiedenen Tarife für die Nachbarländer erklärt. In der Anlage dieses Briefes befinden sich Auszüge der belgischen und französischen Gesetze über die Ausgabe neuer Briefmarken. (Postarchiv)

Schließlich berichtet am 28. Mai 1858 der Generaldirektor der Justiz und der Finanzen dem Prinzen Heinrich: „Ich habe die Ehre Ihrer Königlichen Hoheit respektvoll mitzuteilen, dass ich zwecks Gutachten dem Staatsrat einen Gesetzesvorschlag über zwei Artikel unterbreiten werde, mit dem die Regierung ermächtigt werden soll, neue Arten von Briefmarken herauszugeben und Strafen festzulegen gegen Personen, die Briefmarken verwenden, die als gebraucht abgestempelt wurden…“ (Postarchiv)

Am gleichen Datum wird der Gesetzesvorschlag dem Staatsrat unterbreitet mit Argumenten für die Notwendigkeit dieses Gesetzes: „ … durch die Schaffung von Marken à 25, 30, 37½ und 40 Centimes wird das Publikum mit einer einzigen Marke alle einfachen Briefe nach Frankreich, Belgien (mit Ausnahme der Provinz Luxemburg) und den deutschen Staaten frankieren können. Nur für die Provinz Luxemburg wird man zwei Marken (à 10 c) brauchen. (Postarchiv)

Am 2. Juli verfasste der Staatsrat zu diesem Gesetzesvorschlag einen detaillierten Bericht von 10 Seiten. Interessant daran ist die Bemerkung: „Schon bei der Diskussion des Gesetzes vom 30. November 1852 hatte die Zentralsektion  vorgeschlagen, Marken von 20, 30 und 40 Centimes und von 2, 3 und 4 Silbergros hinzuzufügen. Dann hätten wir sofort acht Marken statt zwei gehabt…“ (Postarchiv)

Am 4. November 1858 wird der abgeänderte Gesetzesvorschlag an den Prinzen Heinrich gesandt, der am folgenden Tag seine Genehmigung gibt, den Gesetzesvorschlag der Ständeversammlung vorzulegen.

Der Vorschlag wurde von dieser Versammlung in der Sitzung vom 23. November 1858 angenommen.

Der Regierungsrat gab ebenfalls sein positives Gutachten ab am 30. November 1858:

„… der Gesetzesvorschlag betr. Schaffung neuer Briefmarken, angenommen durch die Ständeversammlung am 23. Des laufenden Monats, ist Ihrer Königlichen Hoheit, dem Prinzen Stellvertreter, zwecks Genehmigung zu unterbreiten.“

Das Gesetz wurde am 2. Dezember 1858 durch den Prinzen Heinrich  unterzeichnet.

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